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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (6. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 218; Geltung ab 28.07.2026

Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 28. Juli 2026 IntV § 5

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

 
„Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

2.
deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen."