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Änderung § 5 IntV vom 28.10.2015

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§ 5 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 5 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. Sie ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. 2 Sie ist schriftlich zu beantragen. 3 Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 4 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) 1 Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. 3 Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen.

(3) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind:

1. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

2. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2, §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

vorherige Änderung

(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren. Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben.



(4) 1 Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben.