Änderung § 12 IntV vom 06.08.2016

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§ 12 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 12 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses


(Text alte Fassung)

1 Der Orientierungskurs umfasst 60 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

(Text neue Fassung)

1 Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 



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