§ 12 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung | § 12 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Orientierungskurs umfasst 60 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen. | (Text neue Fassung) 1 Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen. |