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§ 12 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses



1Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 12 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben." 10. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses  ... erhoben." 10. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses Der Orientierungskurs umfasst 45 ... Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder" gestrichen, nach der Angabe „§ 13" die Angabe „Abs. 1" ...

Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 8. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren." 9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „45" durch die Angabe „60" ersetzt. 10. ...