Änderung § 17 IntV vom 08.12.2007

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§ 17 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 17 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Abschlusstest


(Text neue Fassung)

§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs


vorherige Änderung

(1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den Prüfteilen:

1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist, und

2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.

(2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher Vordruck zu verwenden.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernehmen.



(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer', der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs.

Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.

(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz
2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs' und bewahrt einen Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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