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Änderung § 18 IntV vom 08.12.2007

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§ 18 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 18 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zulassung der Kursträger


(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig sind,

2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können (Leistungsfähigkeit) und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch von Trägergemeinschaften eingereicht werden. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)