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Änderung § 19 IntV vom 08.12.2007

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§ 19 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 19 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder den zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und

3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,

2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung,

3. zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses,

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4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern vor Ort,



4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vor Ort,

5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,

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6. zum Einsatz von für das Zertifikat Deutsch lizenzierten Prüfern sowie zur Entwicklung und Durchführung des Tests zum Orientierungskurs sowie



6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 sowie

7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse.

Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:

1. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,

2. zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,

3. zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und

4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften.

vorherige Änderung

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.



(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1), von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)