Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 GAPKondV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GAPKondV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. GAPKondVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der GAPKondV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 7 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes


(1) 1 Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2 Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3 Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4 Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 5 § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Hat ein Begünstigter entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2 Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3 § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)