Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund des

-
§ 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

-
§ 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit dessen Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

-
§ 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie

-
§ 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.


Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland

§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist



(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1.
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3.
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1.
unmittelbar angrenzt,

2.
überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.


§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland



(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,

3.
die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,

4.
soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

5.
soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

6.
soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie

7.
die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,

3.
die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder

4.
die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.




§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung



(1) 1Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. 2Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,

1.
als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und

2.
nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.

(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.

(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.

(6) 1Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. 2Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.

(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.




§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen



Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.


§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder

2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.


§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) 1Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

(3) 1Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen



§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.


§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.


§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,

4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder

5.
ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.

(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.




Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

§ 11 Gebietskulisse



(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.

(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.

(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:

1.
Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

2.
Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 nach der aktuellen deutschen Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken oder

3.
eine Kombination aus Nummer 1 und 2.

(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:

1.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,

2.
Regelungen für

a)
die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und

b)
die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und

3.
Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.




§ 12 Anbau von Paludikulturen



(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,

2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,

3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder

4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.


§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen



(1) 1Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

(2) 1Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.




Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards

§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern



Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.


§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen



(1) 1Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. 2Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.


§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion



(1) 1Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. 2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. 3Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung

1.
durch Wasser nach Anlage 3 und

2.
durch Wind nach Anlage 4.

4In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.

(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1.
Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2.
ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,

3.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

4.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2.
eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.




§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten



(1) 1In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
mehrjährige Kulturen,

2.
Winterkulturen,

3.
Zwischenfrüchte,

4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,

5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,

6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,

7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder

8.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

3Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,

2.
Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,

3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

(4) 1Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.




§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.

(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. 2Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. 4Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.

(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:

1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2.
Tabak,

3.
Roggen in Selbstfolge.

2Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2Satz 1 umfasst auch

1.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

2.
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

3.
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland

1.
mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

2.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

3.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.




Abschnitt 4 Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

§ 19 Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland nach § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent festgelegt.


§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen



(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:

1.
nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und

2.
Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.

(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.




§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. 3Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. 4Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. 5Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. 2Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.




§ 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte



Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für

1.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.

2.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

3.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.


§ 23 Keine Beseitigung von Landschaftselementen



(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:

1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,

2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,

3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,

b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie

c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.

5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,

6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,

7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,

8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,

9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die

a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder

b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.

(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für

1.
Hecken und Knicks,

2.
Bäume in Baumreihen,

3.
Feldgehölze und

4.
Einzelbäume.

(4) 1Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.

(5) 1Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. 2Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. 3Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.


Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland

§ 24 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland



(1) 1Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. 2Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.


§ 25 Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist



(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1.
der Richtlinie 92/43/EWG,

2.
der Richtlinie 2000/60/EG oder

3.
der Richtlinie 2009/147/EG.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1.
unmittelbar angrenzt,

2.
überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und

3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.


§ 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird, sowie

2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.

(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.

(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften anzeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist

1.
dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige oder Mitteilung beizufügen,

2.
in dem Antrag anzugeben, wann die Anzeige oder Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, und

3.
in dem Antrag zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften mit der Ausführung begonnen werden darf.

(5) 1Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. 2Die antragstellende Person hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Behörde

1.
das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist nicht untersagt hat,

2.
keine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder

3.
mitgeteilt hat, weder eine Untersagung nach Nummer 1 noch eine Beschränkung nach Nummer 2 zu verfügen.


§ 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.


§ 28 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte

1.
entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder

2.
entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so geändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

2Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.


Kapitel 3 Kontrollen und Sanktionen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten



(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.

(2) 1Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. 2Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:

1.
spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,

2.
die Zahlstellen oder

3.
sonstige Behörden.

3Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.

(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.


Abschnitt 2 Kontrollen

§ 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen



(1) 1Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. 2Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.

(3) 1Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. 2Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe

1.
ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie

2.
im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.

3Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.


§ 31 Mindestkontrollsatz



(1) 1Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. 2Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.

(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.


§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe



(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die Betriebsstruktur und

2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

3Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. 4Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.


§ 33 Verwaltungskontrollen



(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,

3.
der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.


§ 34 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen



1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. 2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.


§ 35 Kontrollbericht



(1) 1Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. 2Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.

(2) 1Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. 2Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.


Abschnitt 3 Sanktionen

§ 36 Sanktionierung bei Übertragung



§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.


§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen



Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.


§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen



1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.


§ 39 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen



(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.

(2) 1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. 2Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.


Kapitel 4 Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir


Anlage 1 (zu § 11) Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Klassenzeichen für Bodenarten nach dem
Bodenschätzungsgesetz
Mo
Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T
S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo
SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo
MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT



Anlage 2 (zu § 11) Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten
und Subvarietäten, und Legendeneinheiten
nach aktueller deutscher Bodensystematik
und daran angelehnten Kartenwerken
Bodentypen der Abteilung Moore
Moor- und Anmoorgleye
Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudo-
gleye
Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen
Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsand-
deckkulturen, Baggerkuhlungen
Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden



Anlage 3 (zu § 16) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser



Wassererosionsgefährdungsklasse1

Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/
Wassererosionsgefährdungsklasse
K * S * R2 K * S * R * L3
KWasser115 - < 27,5 30 - < 55
KWasser2≥ 27,5 ≥ 55


1
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

2
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z. B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung des R-Faktors zu verwenden.

3
Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.




Anlage 4 (zu § 16) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.

Diagramm (BGBl. 2022 I S. 2259)
Winderosionsgefährdungsklasse4

Winderosionsgefährdungsklasse Stufe nach DIN 19706
KWindEnat5


4
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.


Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen



Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:

1.
Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

2.
Leguminosen ohne Sojabohnen,

3.
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.




Anlage 6 (zu § 17) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden



Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät-
zungsgesetz
L
T, LT
sL, sL/S
T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
L/S
L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
LT/Mo