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Änderung § 16 GAPKondV vom 17.12.2022

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§ 16 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
§ 16 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion


(1) 1 Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. 2 Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. 3 Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung

1. durch Wasser nach Anlage 3 und

2. durch Wind nach Anlage 4.

4 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4 Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1 Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4 Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1 Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1. Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,

3. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

4. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

a) witterungsbedingten Besonderheiten,

b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.