Änderung Anlage 5 GAPKondV vom 17.12.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GAPKondVÄndV am 17. Dezember 2022 und Änderungshistorie der GAPKondV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 5 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
Anlage 5 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen


vorherige Änderung

 


Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:

1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

2. Leguminosen ohne Sojabohnen,

3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed