Änderung § 26 GAPKondV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 GAPKondV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GAPKondVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GAPKondV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 26 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Text neue Fassung)

§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2 Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

vorherige Änderung

(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.



(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1 Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2 In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Betriebsstruktur und

2. das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

3 Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. 4 Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed