§ 36 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 31 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung) § 36 Sanktionierung bei Übertragung | (Text neue Fassung)§ 31 Sanktionierung bei Übertragung |
§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn | § 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) 1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und 2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt. |