Zweite Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (2. BioSt-NachVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286 (Nr. 50); Geltung ab 17.12.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 90 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2022 BioSt-NachV § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „30. April 2023" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2022.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke



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