Ein von der Einziehungsbehörde bestellter Verwalter (§
11 Abs. 3 Satz 2 des
Vereinsgesetzes) ist unbeschadet der Weisungsbefugnis der Einziehungsbehörde berechtigt, alle zur Durchführung der Einziehung und Abwicklung notwendigen Handlungen vorzunehmen, soweit diese nicht nach den §§
11 bis 13 des
Vereinsgesetzes der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§
8,
9 Abs. 1, 3, 4 und §
10 gelten entsprechend.