(1) Eine unbillige Härte im Sinne des §
13 Abs. 2 des
Vereinsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands das öffentliche Interesse an der Einziehung erheblich übersteigt.
(2) Die Anordnung, daß ein nach §
11 Abs. 1 Satz 2 des
Vereinsgesetzes eintretender Rechtsverlust unterbleibt oder von der Einziehung nach §
12 des
Vereinsgesetzes abgesehen wird, ergeht durch schriftlichen Bescheid an den Betroffenen. Ergeht die Anordnung nach Eintritt des Rechtsverlustes oder nach erfolgter Einziehung, so hebt sie diese auf.