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Änderung § 1 EinglMV 2023 vom 29.08.2023

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§ 1 EinglMV 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2023 geltenden Fassung
§ 1 EinglMV 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 2 Diese Mittel umfassen auch zur Verfügung stehende Ausgabereste in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro. 3 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. 4 Zur Leistung von Mehrausgaben aufgrund des Rechtskreiswechsels von Ukraine-Geflüchteten stehen zur Verstärkung des Ansatzes bei Titel 685 11 weitere 100 Millionen Euro in Kapitel 6002 Titel 971 12 zur Verfügung. 5 Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 2 Diese Mittel umfassen auch zur Verfügung stehende Ausgabereste in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro. 3 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. 4 Zur Leistung von Mehrausgaben aufgrund des Rechtskreiswechsels von Ukraine-Geflüchteten stehen zur Verstärkung des Ansatzes bei Titel 685 11 weitere 100 Millionen Euro in Kapitel 6002 Titel 971 12 zur Verfügung. 5 Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 6 Aufgrund von Mehrausgaben, insbesondere wegen des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (GMBl. 2023 S. 703), werden bei Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit weitere Ausgabereste in Höhe von 200 Millionen Euro zugewiesen und zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) 1 Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2022 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2023, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2022 gesondert verteilt. 2 Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) 1 Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 2 werden zur einen Hälfte an die Jobcenter auf Grundlage des prozentualen Anteils der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aller Jobcenter (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilkriteriums nach Absatz 4 verteilt. 2 Die andere Hälfte der Mittel wird an die Jobcenter auf Grundlage ihres jeweiligen Erwerbsfähigen-Anteils unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilkriteriums nach Absatz 5 verteilt. 3 Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2021 bis Juni 2022 zugrunde gelegt.

(4) 1 Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in seinem Zuständigkeitsbereich (Grundsicherungsquote) ermittelt. 2 Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 3 Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote des betreffenden Jobcenters von der durchschnittlichen Grundsicherungsquote aller Jobcenter. 4 Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. 5 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(5) 1 Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Langzeitleistungsbeziehenden an den in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermittelt. 2 Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch waren. 3 Jobcenter mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 4 Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung des Anteils an Langzeitleistungsbeziehenden des betreffenden Jobcenters vom durchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden aller Jobcenter. 5 Bei Jobcentern mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden wird in gleicher Weise ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. 6 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(6) Die Absätze 3 bis 5 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2023 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.

(7) 1 Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem prozentualen Anteil der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit aller Jobcenter verteilt. 2 Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juni 2022 bis Oktober 2022 zugrunde gelegt. 3 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 5 genannten Prozentsätzen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)