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Änderung § 2 EinglMV 2023 vom 29.08.2023

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§ 2 EinglMV 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2023 geltenden Fassung
§ 2 EinglMV 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 310.300 Euro werden für die Abwicklung des Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit des Europäischen Sozialfonds für Deutschland einbehalten.

(3) 2,549 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(4) 1 Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,3573 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2 Diese Aufgaben umfassen

1. die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,

3. die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und

5. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Zur Verteilung der Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 werden für jedes Jobcenter die folgenden beiden Werte miteinander verglichen:



(5) 1 Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem prozentualen Anteil der Beschäftigten in dem jeweiligen Jobcenter als Vollzeitäquivalente an der Summe der Beschäftigten aller Jobcenter als Vollzeitäquivalente verteilt. 2 Bei den Berechnungen werden die jeweiligen Daten des Jahres 2022 zugrunde gelegt. 3 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen.

(6) 1
Zur Verteilung der Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 werden für jedes Jobcenter die folgenden beiden Werte miteinander verglichen:

1. die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 und

2. die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022.

2 Der prozentuale Anteil des jeweils höheren Werts (Maximalwert) des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. 3 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

vorherige Änderung

(6) 1 Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2 Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 155 Millionen Euro. 3 Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5 Soweit bis zum 31. August 2023 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.



(7) 1 Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2 Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 155 Millionen Euro. 3 Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5 Soweit bis zum 31. August 2023 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.