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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)

V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.12.2023; FNA: 860-2-5-19 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 310.300 Euro werden für die Abwicklung des Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit des Europäischen Sozialfonds für Deutschland einbehalten.

(3) 2,549 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(4) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,3573 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Diese Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,

3.
die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(5) 1Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem prozentualen Anteil der Beschäftigten in dem jeweiligen Jobcenter als Vollzeitäquivalente an der Summe der Beschäftigten aller Jobcenter als Vollzeitäquivalente verteilt. 2Bei den Berechnungen werden die jeweiligen Daten des Jahres 2022 zugrunde gelegt. 3Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen.

(6) 1Zur Verteilung der Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 werden für jedes Jobcenter die folgenden beiden Werte miteinander verglichen:

1.
die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 und

2.
die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022.

2Der prozentuale Anteil des jeweils höheren Werts (Maximalwert) des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. 3Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

(7) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 155 Millionen Euro. 3Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5Soweit bis zum 31. August 2023 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 EinglMV 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
vom 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2023 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern (vom 29.08.2023)
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7  ...
Anlage 3 EinglMV 2023 (zu § 2 Absatz 6 Satz 3) Verteilung der Mittel für Verwaltungskosten (vom 29.08.2023)
Anlage 4 EinglMV 2023 (zu § 2 Absatz 7 Satz 4) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Mittel für Verwaltungskosten nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für die gE (vom 29.08.2023)
Anlage 6 EinglMV 2023 (zu § 2 Absatz 5) Verteilung der Verwaltungsmittel nach den in den Jobcentern Beschäftigten als Vollzeitäquivalente (vom 29.08.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Artikel 1 2. EinglMV2023ÄndV Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
... Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 6" durch ... „Absatz 6" ersetzt. 3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 und 7" ersetzt. 4. In ... 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „ § 2 Absatz 6 und 7" ersetzt. 4. In Anlage 3 werden in der Überschrift die Wörter ... 7" ersetzt. 4. In Anlage 3 werden in der Überschrift die Wörter „ § 2 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. 5. In ... die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „ § 2 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. 5. In Anlage 4 werden in der Überschrift die Wörter ... 3" ersetzt. 5. In Anlage 4 werden in der Überschrift die Wörter „ § 2 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Satz 4" ersetzt. 6. ... die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „ § 2 Absatz 7 Satz 4" ersetzt. 6. Folgende Anlage 6 wird angefügt:  ... ersetzt. 6. Folgende Anlage 6 wird angefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 5 ) Verteilung der Verwaltungsmittel nach den in den Jobcentern Beschäftigten als ...