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Artikel 1 - Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung (GesRVEV
k.a.Abk.
)
V. v. 16.12.2022
BGBl. I S. 2422
(
Nr. 53
); Geltung ab 23.12.2022, abweichend siehe
Artikel 3
2 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Eingangsformel
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Artikel 2
Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters
Artikel 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2024
GesRV
(gesamter Text siehe
Gesellschaftsregisterverordnung
-
GesRV
)
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Artikel 2
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Zitierungen von
Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GesRVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRVEV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 3 GesRVEV Inkrafttreten
...
Artikel 1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag ...
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