§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach
§ 1 oder
§ 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag."
- 2.
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten."