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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2022 UStZustV § 1

§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die Wörter „Finanzamt Kassel-Hofgeismar" durch die Wörter „Finanzamt Kassel" ersetzt.

b)
In Nummer 16 wird das Wort „Mazedonien" durch das Wort „Nordmazedonien" ersetzt.

2.
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde."

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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 332
Artikel 1 UStZustVÄndV
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...