Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch
Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den
§§ 44 und
45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann."