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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (EnergieStSpAusglG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- § 53a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6." - b)
- Absatz 12 wird aufgehoben.
- 3.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EnergieStSpAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStSpAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung nach § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
B. v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 262
Bekanntmachung EnergieStGBek
... Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Genehmigung der ...
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