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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (EnergieStSpAusglG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 StromStG § 4, § 10, § 11

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8" durch die Wörter „nachfolgenden Absätze" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."

3.
§ 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;".

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