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Änderung § 50 StromPBG vom 24.12.2022

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§ 50 StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 50 StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



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*) Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52)



 
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