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§ 50 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt



1Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



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Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52)



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Frühere Fassungen von § 50 StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.02.2023 (28.02.2023)Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
vom 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
aktuell vorher 24.12.2022 (30.12.2022)Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
vom 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
aktuellvor 24.12.2022 (30.12.2022)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894