Änderung § 50 StromPBG vom 25.02.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 StromPBG und Änderungshistorie des StromPBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50 StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 50 StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



(Text alte Fassung)

---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist das Gesetz ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

---
*) Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52)

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed