Änderung § 48b StromPBG vom 27.04.2023

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§ 48a StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2023 geltenden Fassung
§ 48b StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110

(Text alte Fassung)

§ 48a Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 48b Evaluierung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.






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