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§ 48b - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 48b Evaluierung



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 48b StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
aktuell vorher 27.04.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
vom 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
aktuellvor 27.04.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48b StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48b StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 19 EnWRÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... § 48 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, § 48a Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 5 Satz 1, § 48b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 50 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 1 StromPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... Angaben ersetzt: „§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung § 48b Evaluierung". 2. In § 2 Nummer 17 werden nach dem Wort ... die Abgrenzung der Beliehenen untereinander." 6. Der bisherige § 48a wird § 48b . 7. Der Anlage 5 Nummer 1.2 werden folgende Sätze angefügt:  ...