Änderung § 30a StromPBG vom 03.08.2023

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§ 30a StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 30a StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen


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(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,

1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,

2. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und

3. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:

1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,

2. den Bescheid nach § 11a und

3. den Vermerk eines Prüfers, der

a) ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und

b) bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.




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