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Synopse aller Änderungen des StromPBG am 03.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2023 durch Artikel 2 des EWPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StromPBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4 Entlastung von Letztverbrauchern
    § 5 Differenzbetrag
    § 6 Entlastungskontingent
    § 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
    § 8 Lieferantenwechsel
    § 9 Höchstgrenzen
    § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
    § 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
    § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
    § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
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Teil 2a Entlastung für atypische Minderverbräuche
    § 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Abschöpfung von Überschusserlösen
    § 13 Anwendungsbereich
    § 14 Grundsatz
    § 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
    § 16 Überschusserlöse
    § 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
    § 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
    § 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
    § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
    § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
    § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
    § 22a Vorauszahlungen
    § 23 Abschlagszahlungen
    § 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
    § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
    Abschnitt 1 Kontoführung und Einnahmenverwendung
       § 26 Kontoführung
       § 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
    Abschnitt 2 Mitteilungspflichten
       § 28 Umfang der Mitteilungspflichten
       § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
       § 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern
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       § 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen
       § 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 32 Verteilernetzbetreiber
       § 33 Übertragungsnetzbetreiber
       § 34 Prüfung
       § 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung
       § 36 Länder
    Abschnitt 3 Sonstige Pflichten
       § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
       § 37a Boni- und Dividendenverbot
       § 38 Aufbewahrungspflichten
Teil 6 Behördliches Verfahren
    § 39 Missbrauchsverbot
    § 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
    § 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur
    § 42 Rechtsschutz
    § 43 Bußgeldvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Haftung der Vertreter
    § 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
    § 48 Weitere Verordnungsermächtigungen
    § 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung
    § 48b Evaluierung
    § 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
    § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
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    Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten


    Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten
    Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
    Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
    Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
    Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'anlagenbezogener Vermarktungsvertrag' ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,

2. 'Betreiber von Stromerzeugungsanlagen', wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3. 'Bundesgebiet' das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,

4. 'durchschnittliche Beschaffungskosten' der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe

a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und

b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat

geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,

5. 'Entlastungssumme' die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ('BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022') vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

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a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,



a) Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,

b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,

d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,

e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,

6. 'Elektrizitätsversorgungsunternehmen' jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,

7. 'energieintensive Letztverbraucher' Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,

8. 'Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts' der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,

9. 'Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag' der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,

10. 'Erneuerbare-Energien-Anlage' jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

11. 'krisenbedingte Energiemehrkosten' die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,

12. 'Letztverbraucher' jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,

13. 'Netz' jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes,

14. 'Netzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

15. 'Netzeinspeisung' die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,

16. 'Netzentnahme' die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

17. 'Prüfbehörde' die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,

18. 'Prüfer' ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

19. 'Register' das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

20. 'Schienenbahn' jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,

21. 'Spotmarkterlös' der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,

22. 'Spotmarktpreis' der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

23. 'Stromerzeugungsanlage' jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,

24. 'Übertragungsnetzbetreiber' Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

25. 'Unternehmen' jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,

26. 'Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist', jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und

b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,

27. 'Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist', jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,

28. 'verbundene Unternehmen' zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,

29. 'Verteilernetzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,

30. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.



§ 5 Differenzbetrag


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(1) 1 Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. 2 Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. 3 Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. 4 Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. 5 Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. 6 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden.



(1) 1 Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. 2 Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. 3 Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. 4 Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. 5 Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. 6 Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises dieses Kalendermonats abweichend von Satz 5 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats und nicht des Vormonats abzustellen. 7 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 anzuwenden.

(2) 1 Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen

1. bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, oder

2. über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

2 Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme

1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,

2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,

a) die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, oder

b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte Strommenge, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind.

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3 Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. 4 Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. 5 Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. 6 Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.



3 Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. 4 Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. 5 Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. 6 Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist. 7 Sofern nicht Messdaten für mindestens drei volle, dem 31. Dezember 2021 folgende Kalendermonate verfügbar sind, kann für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 für die jeweilige Netzentnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden.

(3) 1 Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 1. August 2023 einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. 2 Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 aus der Differenz der Referenzpreise nach Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berechnet, bis zum 31. Dezember 2023 auch im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren. 3 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Letztverbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht nach § 12 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes darüber zu informieren, sofern es die zusätzliche Entlastung nach Satz 2 im Wege einer einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt.


§ 6 Entlastungskontingent


1 Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. 2 Dieses beträgt pro Kalendermonat für

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1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent



1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 anzuwenden ist, 80 Prozent

a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent

a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

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3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr

a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder

b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde

aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn
an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder

bb) im Fall
der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.

3
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.



3. Netzentnahmestellen von Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr

a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde geteilt durch zwölf, oder

b) für das Kalenderjahr 2023 aufgrund der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf prognostiziert wurde.

3 Für Netzentnahmestellen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
an denen während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wird, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat. 4 Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.

§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern


(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der Anspruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei

1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind,

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind,

3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu übersenden ist,

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3a. § 22a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Erstattungsanspruchs des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 20 der Anspruch des sonstigen Letztverbrauchers nach Absatz 1 Gegenstand des Vorauszahlungsanspruchs ist,

4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,

5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimmten Mitteilungen verpflichtet ist,

6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzustellen ist, und

7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.



§ 8 Lieferantenwechsel


Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Kalenderjahr 2023

1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich,

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2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und



2. ist eine nach § 6 Satz 4 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und

3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge ein Entlastungskontingent zugrunde legen, welches dem Letztverbraucher zusteht.



§ 9 Höchstgrenzen


(1) 1 Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:

1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde,

a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,

b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder

c) 100 Millionen Euro,

2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen,

a) 4 Millionen Euro oder

b) 2 Millionen Euro.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:

1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250.000 Euro und

2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300.000 Euro.

3 Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen

1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und

2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchstgrenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen werden.

(2) Die Entlastungssumme

1. darf nicht übersteigen:

a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,

b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,

c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,

d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers und

e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,

2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum

a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder

b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im den in Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.

(3) 1 Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden.

(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich

1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder

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2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.



2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.

(5) 1 Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1

1. beträgt 150.000 Euro, solange

a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und

b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt,

2. ergibt sich aus der Mitteilung nach

a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder

b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.

2 Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwendende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7.

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(7) 1 EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2 Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dürfen nicht eliminiert werden. 3 Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften enthalten, sind zu erfassen. 4 Das EBITDA soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist, insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungslegungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von Ansatzwahlrechten. 5 Bei Letztverbrauchern, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. 6 Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.



(7) 1 EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2 Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3 Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.

(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend der Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die

1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, wenn die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,

2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, wenn die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,

3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,

4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.



§ 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung


(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest:

1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde

a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,

b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist,

c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (absolute Höchstgrenze),

3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträgen.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:

1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,

2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch

a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,

b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,

c) Vorlage des Geschäftsberichtes,

d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und

e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,

3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch

a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und

b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,

4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden durch

a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen

aa) im Kalenderjahr 2021 und

bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und

b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a.

(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers für Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er

1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist oder

2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.

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(5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1 ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.



(5) 1 Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. 2 Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen.

(6) 1 Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. 2 Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. 3 Die Gewährung darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung erteilt werden. 4 Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzuwenden.

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(7) 1 Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. 2 Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.



(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen.

(8) Sofern einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist es verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform
zu melden.

(9) 1 Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein
Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. 2 Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenze dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern; bei einem sonstigen Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber angefordert werden. 4 Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) 1 Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach
Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. 2 Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) 1 Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1
Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abzugeben. 2 Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. 3 Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. 4 § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.


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§ 11a (neu)




§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen


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(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest.

(2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen.

(3) 1 Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen:

1. Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen

a) für das Kalenderjahr 2021 und

b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und

2. der Prüfvermerk eines Prüfers zu

a) den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b) Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

2 Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 hat eine Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, ihrem Antrag nach Absatz 2 folgende Nachweise beizufügen:

1. Energielieferverträge und vorhandene Energierechnungen für das Kalenderjahr 2023

2. den Prüfvermerk eines Prüfers zu

a) den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b) Angaben zu den Strommengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

2 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid nach Absatz 1 gegenüber der Schienenbahn, ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern bekannt.

(6) 1 Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Absatz 1 abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen. 2 Zudem ist die Schienenbahn in diesem Fall verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30a Absatz 2 abzugeben. 3 Kommt die Schienenbahn ihrer Pflicht nach Satz 2 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. 4 Im Fall des Satzes 2 ist im Bescheid nach Absatz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuweisen. 5 § 12 Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung


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(1) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. 4 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit



(1) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. 4 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit

1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,

2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder

3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.

6 Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.

(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen sowie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen:

1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und

2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt.

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2 Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die netzentnahmestellenbezogen



2 Satz 1 ist für den nach § 5 Absatz 3 geänderten Referenzpreis mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung in Textform vor dem 1. Oktober 2023 erfolgen muss. 3 Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.

(2a) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen und im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 11 oder § 11a festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend zu machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen.

(3) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2, nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit der Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen

1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und

2. sicherstellt, dass

a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und

b) bei Letztverbrauchern, die

aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,

bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher

aaa) gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet, und

bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreitet, oder

cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher

aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheides nicht überschreitet, und

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bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 2 nicht überschreiten.

(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.



bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 2 nicht überschreiten;

c) bei einer Schienenbahn, die eine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat, die ihr gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht
überschreiten.

(4) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. 2 Gleiches ist anzuwenden, wenn eine Schienenbahn als Letztverbraucher für deren Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30a Absatz 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat.

(5) 1 Soweit ein Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a auf die Prüfbehörde übergeht, kann sie gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer


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(1) 1 Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.



(1) 1 Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach § 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.

(2) 1 In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen

1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder

2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,

passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. 2 Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. 3 Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen. 4 Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermieter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet ist.

(3) 1 Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. 2 Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet ist.

(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

(5) 1 In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. 2 Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. 3 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. 4 Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(8) 1 Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. 2 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.

(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Absatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.

(10) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Vermieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. 3 Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Abrechnung.



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§ 12b (neu)




§ 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Ein Letztverbraucher, der über eine Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, mit Strom beliefert wird, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1. er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a) Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' durch ein Land erhalten hat, oder,

b) Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' nach Buchstabe a entgegenstehen,

2. er nachweist, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Netzentnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3. er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4. sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 1.000 Euro überschreitet und

5. im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

2 Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. 3 Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) 1 Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 2, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 3 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 4. 2 Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. 3 Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. 4 Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn die an allen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2019 durch die an allen Netzentnahmestellen gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) 1 Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. 2 Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. 3 Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1. die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2. die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3. die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4. die Höhe der jeweiligen Strommengen in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5. alle erhaltenen Rechnungen für Strom im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6. die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7. die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8. eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

b) dem an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9. die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 5 und deren Summen.

(5) 1 Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. 2 Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen festzulegen.

(7) 1 Die Festsetzung des nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für Strom sowie leitungsgebundenes Erdgas und Wärme nach § 35a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Prüfbehörde. 2 Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) 1 Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. 2 Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen.

§ 13 Anwendungsbereich


(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf

1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und

2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.

(2) 1 Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. 2 Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). 3 Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. 4 In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.

(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf

1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen,

2. Strom aus

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a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,



a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt im Jahr 2021, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung anzuwenden sind; für Biogasanlagen, für die für das Jahr 2021 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung im Jahr 2022 abgestellt; für Biogasanlagen, für die für die Jahre 2021 und 2022 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,

b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,

c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Nummer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder

d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt,

3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist,

4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbraucht, oder

5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird.

(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist.



§ 14 Grundsatz


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(1) 1 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. 2 Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. 4 Abrechnungszeitraum ist



(1) 1 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. 2 Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. 4 Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen. 5 Abrechnungszeitraum ist

1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und

2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.

(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,

1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder

2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.

(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.

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(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.

§ 22a Vorauszahlungen


(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). 2 Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. 3 Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.

(2) 1 Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

2 Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. 3 Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.

(3) 1 Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

2 Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.

(4) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:

1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

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3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und

4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021.



3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gilt,

4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, und

5. die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist.


2 Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. 3 Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. 4 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des Anspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.



§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen


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(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen



(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen

1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register,

2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,

3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag,

4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere

a) in den Fällen des § 17 Nummer 1

aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in dieser und allen folgenden Meldungen anwendet,

bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und

cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden; erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden,

b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,

c) in den Fällen des § 18

aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Ende des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags,

bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,

cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage,

dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erteilt worden ist,

ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage sowie die Leistung der Stromerzeugungsanlage insgesamt,

ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Absatz 3 Satz 1 handelt,

gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeitraum zu melden, und

hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag von einem Unternehmen oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse steht, mit einem Dritten geschlossen worden ist, die erforderlichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nachweise für das Bestehen des Rechtsverhältnisses,

5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a richtig und vollständig sind.

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(1a) 1 Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. 2 Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. 3 Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. 4 Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. 5 In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. 6 Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. 7 Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. 8 Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:

1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und

2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind.

(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.

(4) 1 Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. 2 Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.



§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern


(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,

1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,

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a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden,



a) welche Höchstgrenzen nach § 9 voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden,

b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze),

c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und

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2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024



2. im Fall des § 11 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11 Absatz 1 oder 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,

b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,

c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,

bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

(2) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2 Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen

1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach

a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,

2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel

1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat,

2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde.

(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.

(5) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1. ihren Namen und ihre Anschrift,

2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen. 3 Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. 4 Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. 5 Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. 6 Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

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(6) 1 Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher



(5a) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 5 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 5 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(6)
1 Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher

1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.

2 Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.

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(7) Ein Lieferant oder ein Übertragungsnetzbetreiber, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch nicht vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln.

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§ 30a (neu)




§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen


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(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,

1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,

2. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und

3. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:

1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,

2. den Bescheid nach § 11a und

3. den Vermerk eines Prüfers, der

a) ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und

b) bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.

§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen


(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen

1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber

a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,

aa) bilanzkreisscharf

aaa) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,

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bbb) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,



bbb) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,

ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,

bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach

aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,

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bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1,



bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,

b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,

2. der Prüfbehörde

a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen

aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,

bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,

b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,

aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und

bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,

3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023

a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

aa) das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,

bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,

cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,

ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,

b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und

4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.

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(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.



(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. 2 Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. 3 Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.

(3) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. 3 Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.

(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.



§ 32 Verteilernetzbetreiber


(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur

1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrechnungszeitraum mitteilen:

a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien soweit möglich die Strommenge, die von den an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist worden ist, und auf Verlangen den stundenscharfen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strommenge um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur stundenscharf zu benennen und auszuweisen,

b) anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden Wert,

c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromerzeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetreiber eine Mitteilung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat,

d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zahlungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen,

e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Abschöpfungsbeträge,

f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wobei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalenderjahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10.000 Kilowattstunden, 10.001 bis 100.000 Kilowattstunden, 100.001 bis 2.000.000 Kilowattstunden, mehr als 2.000.000 Kilowattstunden,

2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen

a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,

b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifikationsnummer sowie zusammengefasst und

c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 Absatz 2.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

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(3) 1 Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. 2 Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.



(3) 1 Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. 2 Die Adressdaten der entsprechenden Anlagenbetreiber sind gleichermaßen mitzuteilen. 3 Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.

§ 33 Übertragungsnetzbetreiber


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(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur



(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur

1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind

a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, insbesondere über bei ihnen eingegangene Zahlungen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen,

b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst,

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c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,



c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 liegt,

2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.

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2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. 3 Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.

(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.



(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung


(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit.

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(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.



(2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.

(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden.

(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. 2 Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. 2 Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. 5 Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. 7 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht


(1) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und

2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor

1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

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2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 4 § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 4 Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.

(3) 1 Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

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3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des 'Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine' der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten Ziele leisten. 4 Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten. 5 Die Prüfbehörde fordert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zurück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investitionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. 6 Die Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern, wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert.

3
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des 'Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine' der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.
Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

3
Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 37a Boni- und Dividendenverbot


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(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.



(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

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(3) 1 Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.



(3) 1 Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(5) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(6) 1 Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder von mehr als 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. 2 Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden, zu erstatten.

(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

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(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1. 'Unternehmen'

a) Unternehmen nach § 2 Nummer 25, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro Entlastungssumme beziehen.

2. 'gewähren', das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge entsprechend § 37 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.

§ 39 Missbrauchsverbot


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(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2 Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3 Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4 In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus



(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2 Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Vorauszahlungen nach § 22a einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3 Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4 In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus

1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder

2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

6 Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht.

(2) 1 Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. 2 Es kann dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. 3 Es kann insbesondere

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1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Abschlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurückzuerstatten sind sowie



1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Vorauszahlungen nach § 22a von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurückzuerstatten sind sowie

2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anordnen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

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4 Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 5 Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. 6 Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. 7 Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50.000 Euro nicht übersteigen. 8 Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. 9 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. 10 Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. 11 Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen.



4 Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 5 Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. 6 Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. 7 Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50.000 Euro nicht übersteigen. 8 Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. 9 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. 10 Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. 11 Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. 12 Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.



§ 43 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,



1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

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2a. entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,

5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

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6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Arbeitspreis erhöht oder



6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten erhöht oder

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

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2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,



2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) 1 Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz

1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

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2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und



2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 *) Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 2a *), 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und

3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. 2 Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 3 Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

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(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist



(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und

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3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.

(5) 1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. 2 Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4 Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.



3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde.

(5) 1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. 2 Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 3 Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4 Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,

1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,

2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Absatzes 6 werden oder

3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).

(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.

(9) 1 Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. 2 Für die Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend anzuwenden. 3 § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.

(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.

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*) Anm. d. Red.: Die sehr wahrscheinlich fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c G. v. 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) wurde vom Wortlaut abweichend konsolidiert.

§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

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1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,

2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,



1. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,

1a. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,

2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,

3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,

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4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichende Feststellungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Gesetzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rahmen der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu korrigieren sind,



4. näher zu bestimmen und auszugestalten:

a) das Verfahren,
nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b) Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch
den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,

c) das Verfahren,
nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,

d) das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.

4a. zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein
nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.

5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und

6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist

a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,

b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und

c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und

7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.

(2) 1 Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 2 Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



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Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten




Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten


1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist

'kMk(g)' die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum

'kMk(m)' die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum

't(m)' der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

't(g)' der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

'ref(g)' der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

'ref(m)' der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

'p(t(m))' der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit

'p(ref(m))' der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit

'q(ref(m))' die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1)

2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten

Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:

Februar 2022 - August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).

September 2022 - Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).

Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) - p(ref(m)) x 1,5 > 0:

kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + [...] + kMk(m Dez. 23)


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1) Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.