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Änderung § 48b StromPBG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48b StromPBG, alle Änderungen durch Artikel 19 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des StromPBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 48b StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 48b StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48b Evaluierung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2. |
(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15652/al232968-0.htm
