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Synopse aller Änderungen des StromPBG am 24.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2022 durch Bekanntmachung der StromPBGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StromPBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist das Gesetz ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15652/v293601-2022-12-24.htm