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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2022 EEG 2023 § 85a

§ 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen."

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StromPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 StromPBGEG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 ...