interne Verweise§ 2 EWPBG Begriffsbestimmungen (vom 03.08.2023) ... sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 abzustellen ist; 7. Kunde der Vertragspartner eines ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023) ... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023) ... sie 1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 , des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die ... nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ... überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass ...
Zitat in folgenden NormenDifferenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023) ... Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Absatz ... a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist. (3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... Wörtern „Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3" die Wörter „oder § 16 Absatz 3" eingefügt. 3. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz ... Wörter „und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15654/v292938.htm