Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
| |

§ 16 Differenzbetrag



(1) 1Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen. 2Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere, dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

(2) 1Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.

(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,

1.
die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

2.
die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder

3.
die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EWPBG Begriffsbestimmungen (vom 03.08.2023)
... sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 abzustellen ist; 7. Kunde der Vertragspartner eines ...
§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
... Abschlags- oder Vorauszahlung, 2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § ...
§ 12 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die ...
§ 15 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme (vom 03.08.2023)
... ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023)
... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ... für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des ... Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... sie 1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 , des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die ... nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ... überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023)
... Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Absatz ... a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist. (3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... Wörtern „Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3" die Wörter „oder § 16 Absatz 3" eingefügt. 3. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz ... Wörter „und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ...