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Zitierungen von § 39 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EWPBG Anwendungsbereich
... Bundesgebiet verbraucht wurde. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 ...
§ 9 EWPBG Differenzbetrag (vom 03.08.2023)
... das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen ...
§ 16 EWPBG Differenzbetrag
... das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen ...
§ 33 EWPBG Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (vom 03.08.2023)
... und Wärme, und 5. die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind. Für die Bestimmung der nach ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
V. v. 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259
Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie zur Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
...  „5. die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind." 22. Dem Teil 4 wird folgender Teil ... und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt." 24. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die ...
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