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Synopse aller Änderungen des EWPBG am 27.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. April 2023 durch Artikel 2 des StromPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWPBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2023 geltenden Fassung
EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Beauftragter

eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts;

2. durchschnittliche Beschaffungskosten

der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Gesamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durchschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaffungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden;

3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden

Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen;

4. Entlastungssumme

die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ('BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022'), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,

b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,

d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,

e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs ('Energiekostendämpfungsprogramm') vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind;

5. Erdgaslieferant

natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist;

6. krisenbedingte Energiemehrkosten

die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist;

7. Kunde

der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellt;

8. Letztverbraucher

Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist;

9. Lieferant

Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunternehmen;

10. Netzentnahme

die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;

11. Prüfbehörde

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde;

(Text neue Fassung)

die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts;

12. Prüfer

ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft;

13. Unternehmen

jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt;

14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a) Erzeugnisse der Aquakultur

aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates und

b) Erzeugnisse der Fischerei

aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;

15. Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht;

16. verbundene Unternehmen

Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehung stehen;

17. Wärmeversorgungsunternehmen

Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht


(1) 1 Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und

2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor:



(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor:

1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. 4 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 5 § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. 4 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 5 § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Im Rahmen des Abschlussberichts legt der Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Ziele leisten. 4 Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

3 § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29a Boni- und Dividendenverbot


(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(3) 1 Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

vorherige Änderung

(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.



(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.

(7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.