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§ 2 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Beauftragter

eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts;

2.
durchschnittliche Beschaffungskosten

der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Gesamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durchschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaffungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden;

3.
energieintensive Letztverbraucher oder Kunden

Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a)
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b)
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen;

4.
Entlastungssumme

die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022"), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a)
Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 3a,

b)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c)
Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,

d)
Beihilfen nach der Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,

e)
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm") vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f)
alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind;

5.
Erdgaslieferant

natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist;

6.
krisenbedingte Energiemehrkosten

die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 abzustellen ist;

7.
Kunde

der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellt;

8.
Letztverbraucher

Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist;

9.
Lieferant

Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunternehmen;

10.
Netzentnahme

die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;

11.
Prüfbehörde

die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts;

12.
Prüfer

ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft;

13.
Unternehmen

jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt;

14.
Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a)
Erzeugnisse der Aquakultur

aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates und

b)
Erzeugnisse der Fischerei

aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;

15.
Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht;

16.
verbundene Unternehmen

Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehung stehen;

17.
Wärmeversorgungsunternehmen

Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert.





 

Frühere Fassungen von § 2 EWPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
aktuell vorher 27.04.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
vom 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
aktuellvor 27.04.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ... jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der ...
§ 22 EWPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (vom 03.08.2023)
... von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor ...
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in ...
§ 29a EWPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023)
...  (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der ... Paragraphen ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 13 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 ... nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ...
§ 37a EWPBG Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung ...
Anlage 1 EWPBG (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten (vom 03.08.2023)
... * 0,7)) Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023)
... wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ... des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des ...

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 2 PBRüV Begriffsbestimmungen
... von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder b) ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 2. „Letztverbraucher" ein Letztverbraucher im Sinne von § ... Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 3. „Kunde" ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des ... 3. „Kunde" ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 4. „überzahlte Entlastungen" der Teil aller auf Basis des ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist, c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, 2. die ... des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Teil ... ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 13 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 ... nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ... Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem ...

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 2 StromPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach ...