§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August 2022" durch die Wörter „bis zum 1. April 2023" ersetzt.
- 3.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort."
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759