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Artikel 10 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 IfSG § 20b, § 20c

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst:

§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".

2.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker" durch die Wörter „Zahnärzte und Tierärzte" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker" durch die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.

3.
§ 20c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat."

c)
In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Absatz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EWPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EWPBGEG Inkrafttreten (vom 24.12.2022)
... in Kraft. (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 8b KHPflEG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560 ) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a ...