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Dritter Abschnitt - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)

G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen

§ 18a



(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiffahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des in Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1838) und den §§ 18b bis 18e dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischenstaatlichen Übereinkommens gelten für die Ausübung der Schiffahrtsgerichtsbarkeit im Gebiet an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg die Bestimmungen des Übereinkommens.

(2) Moselschiffahrtssachen sind nur die in Artikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- sowie Bußgeldsachen, die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließlich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleusen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Moselschiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Moselschiffahrtssachen nicht zuständig ist.


§ 18b


§ 18b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".

(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.


§ 18c


§ 18c wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.


§ 18d


§ 18d wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.


§ 18e


§ 18e wird in 1 Vorschrift zitiert

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind, ist unter der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt, statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Moselschiffahrtsobergericht auch die Anrufung des Berufungsausschusses der Moselkommission in Trier zulässig.