KAPITEL II - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
KAPITEL II KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
Artikel 7 Nationale Cybersicherheitsstrategie
(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt eine nationale Cybersicherheitsstrategie, die die strategischen Ziele, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcen sowie angemessene politische und regulatorische Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen Cybersicherheitsniveaus enthält. Die nationale Cybersicherheitsstrategie muss Folgendes umfassen:
-
- a)
- Ziele und Prioritäten der Cybersicherheitsstrategie des Mitgliedstaats, die insbesondere die in den Anhängen I und II aufgeführten Sektoren abdecken;
- b)
- einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Ziele und Prioritäten, der die in Absatz 2 genannten Konzepte umfasst;
- c)
- einen Steuerungsrahmen, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Interessenträger auf nationaler Ebene klargestellt, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und nach sektorspezifischen Rechtsakten der Union zuständigen Behörden untermauert werden;
- d)
- einen Mechanismus zur Ermittlung von relevanten Anlagen und eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken in diesem Mitgliedstaat;
- e)
- die Bestimmung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Vorsorge, Reaktionsfähigkeit und Wiederherstellung bei Sicherheitsvorfällen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
- f)
- eine Liste der verschiedenen Behörden und Interessenträger, die an der Umsetzung der nationalen Cybersicherheitsstrategie beteiligt sind;
- g)
- einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und den nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, soweit zutreffend;
- h)
- einen Plan, einschließlich erforderlicher Maßnahmen, zur Steigerung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern.
(2) Im Rahmen der nationalen Cybersicherheitsstrategie nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere Konzepte an
-
- a)
- für die Cybersicherheit in der Lieferkette für IKT-Produkte und IKT-Dienste, die von Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden;
- b)
- für die Aufnahme und Spezifikation cybersicherheitsbezogener Anforderungen an IKT-Produkte und IKT-Dienste bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich hinsichtlich der Zertifizierung der Cybersicherheit, der Verschlüsselung und der Nutzung quelloffener Cybersicherheitsprodukte;
- c)
- für das Vorgehen bei Schwachstellen, das die Förderung und Erleichterung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 umfasst;
- d)
- im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit des öffentlichen Kerns des offenen Internets, erforderlichenfalls einschließlich der Cybersicherheit von Unterseekommunikationskabeln;
- e)
- zur Förderung der Entwicklung und Integration einschlägiger fortgeschrittener Technologien, damit Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf dem neuesten Stand zur Anwendung gelangen;
- f)
- zur Förderung und Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich der Cybersicherheit, von Kompetenzen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Forschungs- und Entwicklungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Anleitung zu guten Vorgehensweisen und Kontrollen im Bereich der Cyberhygiene für Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Einrichtungen;
- g)
- zur Unterstützung von Hochschul- und Forschungseinrichtungen bei der Entwicklung, der Verbesserung des Einsatzes von Cybersicherheitsinstrumenten und sicherer Netzinfrastruktur;
- h)
- mit einschlägigen Verfahren und geeigneten Instrumenten für den Informationsaustausch, um den freiwilligen Austausch von Cybersicherheits-Informationen zwischen Einrichtungen im Einklang mit dem Unionsrecht zu unterstützen;
- i)
- zur Stärkung des Grundniveaus für Cyberresilienz und Cyberhygiene kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommener KMU, durch Bereitstellung leicht zugänglicher Orientierungshilfen und Unterstützung für ihre spezifischen Bedürfnisse;
- j)
- zur Förderung eines aktiven Cyberschutzes.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass. Die Mitgliedstaaten können auf ihre nationale Sicherheit bezogene Informationen von diesen Notifizierungen ausnehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren und aktualisieren diese erforderlichenfalls. Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Entwicklung oder Aktualisierung einer nationalen Cybersicherheitsstrategie und wesentlicher Leistungsindikatoren für die Bewertung dieser Strategie, um sie mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
Artikel 8 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Cybersicherheit und die in Kapitel VII genannten Aufsichtsaufgaben zuständige Behörden (zuständige Behörden) oder richtet sie ein.
(2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 überwachen die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle oder richtet sie ein. Benennt ein Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde nach Absatz 1 oder richtet er nur eine solche zuständige Behörde ein, so ist diese zuständige Behörde auch die zentrale Anlaufstelle dieses Mitgliedstaats.
(4) Jede zentrale Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb ihres Mitgliedstaats zu gewährleisten.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen können und die Ziele dieser Richtlinie somit erreicht werden.
(6) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich die Identität der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 und der zentralen Anlaufstelle gemäß Absatz 3, die Aufgaben dieser Behörden sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Identität seiner zuständigen Behörde. Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
Artikel 9 Nationale Rahmen für das Cyberkrisenmanagement
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen zuständige Behörden (Behörden für das Cyberkrisenmanagement) oder richtet sie ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über angemessene Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient ausführen zu können. Sie gewährleisten die Kohärenz mit den geltenden Rahmen für das allgemeine nationale Krisenmanagement.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für das Cyberkrisenmanagement im Sinne von Absatz 1 oder richtet mehr als eine solche zuständige Behörde ein, so gibt er eindeutig an, welche dieser zuständigen Behörden als Koordinator für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen fungiert.
(3) Jeder Mitgliedstaat ermittelt die Kapazitäten, Mittel und Verfahren, die im Fall einer Krise für die Zwecke dieser Richtlinie eingesetzt werden können.
(4) Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen, in dem die Ziele und Modalitäten für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen festgelegt sind. In diesem Plan wird insbesondere Folgendes festgelegt:
-
- a)
- die Ziele der nationalen Vorsorgenmaßnahmen und -tätigkeiten;
- b)
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden für das Cyberkrisenmanagement;
- c)
- die Verfahren für das Cyberkrisenmanagement, einschließlich deren Integration in den nationalen Rahmen für das allgemeine Krisenmanagement, und die Kanäle für den Informationsaustausch;
- d)
- die nationalen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
- e)
- die einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger und die betroffene Infrastruktur,
- f)
- die zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Stellen vereinbarten nationalen Verfahren und Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich der Mitgliedstaat wirksam am koordinierten Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf Unionsebene beteiligen und dieses unterstützen kann.
(5) Spätestens drei Monate nach der Benennung oder Einrichtung der in Absatz 1 genannten Behörde für das Cyberkrisenmanagement meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität seiner Behörde und eventueller späterer Änderungen daran. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe) einschlägige die Anforderungen nach Absatz 4 betreffende Informationen über ihre nationalen Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieser Pläne. Die Mitgliedstaaten können Informationen ausnehmen, wenn und soweit dies für ihre nationale Sicherheit erforderlich ist.
Artikel 10 Computer-Notfallteams (CSIRTs)
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in
Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den
Anhängen I und
II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in
Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.
(4) Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß
Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.
(5) Die CSIRTs nehmen an gemäß
Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.
(7) Die CSIRTs können Kooperationsbeziehungen mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern aufnehmen. Als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. Die CSIRTs können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern einschlägige Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union, austauschen.
(8) Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit zu leisten.
(9) Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich die Identität des CSIRT gemäß Absatz 1 und des als Koordinator gemäß Absatz 12 Absatz 1 benannten CSIRT, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben.
(10) Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen.
Artikel 11 Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs
(1) Die CSIRTs müssen den folgenden Anforderungen genügen:
-
- a)
- Die CSIRTs sorgen für einen hohen Grad der Verfügbarkeit ihrer Kommunikationskanäle, indem sie punktuellen Ausfällen vorbeugen und mehrere Kanäle bereitstellen, damit sie jederzeit erreichbar bleiben und selbst mit anderen Kontakt aufnehmen können; sie legen die Kommunikationskanäle genau fest und machen sie den CSIRT-Nutzern und Kooperationspartnern bekannt;
- b)
- die Räumlichkeiten der CSIRTs und die unterstützenden Informationssysteme werden an sicheren Standorten eingerichtet;
- c)
- die CSIRTs müssen über ein geeignetes System zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen verfügen, insbesondere um wirksame und effiziente Übergaben zu erleichtern;
- d)
- die CSIRTs stellen die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Tätigkeiten sicher;
- e)
- die CSIRTs müssen personell so ausgestattet sein, dass sie eine ständige Bereitschaft ihrer Dienste gewährleisten können, und sie müssen sicherstellen, dass ihr Personal entsprechend geschult ist;
- f)
- die CSIRTs müssen über Redundanzsysteme und Ausweicharbeitsräume verfügen, um die Kontinuität ihrer Dienste sicherzustellen.
Die CSIRTs können sich an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre CSIRTs gemeinsam über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erfüllen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sind, um für angemessene Personalausstattungen zu sorgen, damit die CSIRTs ihre technischen Fähigkeiten entwickeln können.
(3) Die CSIRTs haben folgende Aufgaben:
-
- a)
- Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und auf Anfrage Bereitstellung von Unterstützung für betreffende wesentliche und wichtige Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;
- b)
- Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle an die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie an die zuständigen Behörden und andere einschlägige Interessenträger, möglichst echtzeitnah;
- c)
- Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls Unterstützung der betreffenden wesentlichen und wichtigen Einrichtungen;
- d)
- Erhebung und Analyse forensischer Daten sowie dynamische Analyse von Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf die Cybersicherheit;
- e)
- auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan);
- f)
- Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk und - im Rahmen ihrer Kapazitäten und Kompetenzen - auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks auf deren Ersuchen.
- g)
- gegebenenfalls die Wahrnehmung der Aufgabe eines Koordinators für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1;
- h)
- Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch gemäß Artikel 10 Absatz 3.
CSIRTs können eine proaktive nicht intrusive Überprüfung öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme wesentlicher und wichtiger Einrichtungen durchführen. Eine solche Überprüfung wird durchgeführt, um anfällige oder unsicher konfigurierte Netz- und Informationssysteme zu ermitteln und die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten. Eine solche Überprüfung darf keinerlei nachteilige Auswirkung auf das Funktionieren der Dienste der Einrichtung haben.
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben können die CSIRTs auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.
(4) Die CSIRTs bauen Kooperationsbeziehungen mit einschlägigen Interessenträgern des Privatsektors auf, um die Ziele dieser Richtlinie erreichen zu können.
(5) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 4 fördern die CSIRTs die Annahme und Anwendung gemeinsamer oder standardisierter Vorgehensweisen, Klassifizierungssysteme und Taxonomien für
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- a)
- Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- b)
- das Krisenmanagement und
- c)
- die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1.
Artikel 12 Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eines seiner CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen. Das als Koordinator benannte CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten CSIRT gehört insbesondere
-
- a)
- betreffende Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren,
- b)
- die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen, und
- c)
- Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen zu koordinieren, die mehrere Einrichtungen betreffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem als Koordinator benannten CSIRT eine Schwachstelle, auf Wunsch anonym, melden können. Das als Koordinator benannte CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden, und sorgen für die Anonymität der die Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten haben könnte, arbeitet das als Koordinator benannte CSIRT jedes betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls mit den anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen.
(2) Die ENISA entwickelt und pflegt nach Absprache mit der Kooperationsgruppe eine europäische Schwachstellendatenbank. Zu diesem Zweck führt die ENISA geeignete Informationssysteme, Konzepte und Verfahren ein, pflegt diese und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit und Integrität der europäischen Schwachstellendatenbank zu gewährleisten, damit insbesondere Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und deren Anbieter von Netz- und Informationssystemen auf freiwilliger Basis öffentlich bekannte Schwachstellen in IKT-Produkten oder -Diensten offenlegen und registrieren können. Allen Interessenträgern wird Zugang zu den Informationen über die Schwachstellen gewährt, die in der europäischen Schwachstellendatenbank enthalten sind. Diese Datenbank umfasst Folgendes:
-
- a)
- Informationen zur Beschreibung der Schwachstelle,
- b)
- die betroffenen IKT-Produkte oder IKT-Dienste und das Ausmaß der Schwachstelle im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie ausgenutzt werden kann,
- c)
- die Verfügbarkeit entsprechender Patches und bei Nichtverfügbarkeit von Patches von den zuständigen Behörden oder den CSIRTs bereitgestellte Orientierungshilfen für die Nutzer gefährdeter IKT-Produkte und IKT-Dienste, wie die von offengelegten Schwachstellen ausgehenden Risiken gemindert werden können.
Artikel 13 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
(1) Handelt es sich bei den zuständigen Behörden, der zentralen Anlaufstelle und den CSIRTs eines Mitgliedstaats um getrennte Einrichtungen, so arbeiten sie bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zusammen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen von erheblichen Sicherheitsvorfällen gemäß
Artikel 23 und Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen gemäß
Artikel 30 ihren CSIRTs oder gegebenenfalls ihren zuständigen Behörden übermittelt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs oder gegebenenfalls zuständigen Behörden ihre zentralen Anlaufstellen über gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Meldungen von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen unterrichten.
(4) Damit die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs wirksam erfüllt werden, sorgen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, den Datenschutzbehörden, den nationalen Behörden gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und
(EU) 2018/1139, den Aufsichtsstellen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014, den gemäß der
Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der
Richtlinie (EU) 2018/1972, den gemäß der
Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden sowie im Rahmen anderer sektorspezifischer Rechtsakte der Union innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats zuständiger Behörden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der
Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden regelmäßig hinsichtlich der Identifizierung kritischer Einrichtungen zu Risiken, Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen sowie zu nicht cyberbezogenen Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfällen, die als kritische Einrichtungen im Sinne der
Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelte wesentliche Einrichtungen betreffen, und zu den als Reaktion auf diese Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle ergriffenen Maßnahmen zusammenarbeiten und darüber Informationen austauschen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der
Verordnung (EU) 2022/2554 und der
Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständigen Behörden regelmäßig einschlägige Informationen austauschen, auch in Bezug auf einschlägige Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen.
(6) Die Mitgliedstaaten vereinfachen die Berichterstattung über die in den
Artikeln 23 und
30 genannten technischen Mittel für Notifizierungen.
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