Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 WpIG § 2a (neu), § 12, § 27

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderbeauftragten" ein Komma und die Wörter „die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2" ergänzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dies" durch die Angaben „Satz 1" ersetzt.

dd)
Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 23 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:

„25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,".

ddd)
In dem der Nummerierung folgenden Satzteil werden nach den Wörtern „soweit diese Stellen" die Wörter „oder Personen" und werden nach den Wörtern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter „oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können," eingefügt.

ee)
In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt, wird nach der Angabe „11, 13 bis 23" die Angabe „und 25" eingefügt und werden jeweils nach dem Wort „Stellen" die Wörter „oder Personen" eingefügt.

ff)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

4.
Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."



 

Zitierungen von Artikel 9 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 14 UmwRLUG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 wird ...