Das
Börsengesetz vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".
- b)
- Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:
„§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".
- 2.
- Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".
- 3.
- § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354