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Artikel 11 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55); Geltung ab 28.12.2022, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 11 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches


Artikel 11 ändert mWv. 28. Dezember 2022 KAGB § 1, § 19

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt."

2.
In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „bis 9" durch die Angabe „bis 11" ersetzt.