Artikel 16 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 16 ändert mWv. 28. Dezember 2022 GBO § 12, § 13, § 133

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes" ein Komma und die Wörter „der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat."

3.
In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienstes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienstes" werden die Wörter „oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed