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Artikel 17 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 17 ändert mWv. 28. Dezember 2022 GBV § 46a, § 83

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2.
§ 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienst" werden die Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist."

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