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Artikel 17 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)
Artikel 17 Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
- 2.
- § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienst" werden die Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist."
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Zitierungen von Artikel 17 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122
Artikel 1 GBEinEEV Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24a Satz 3 wird ...
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