Die
Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
- 2.
- § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienst" werden die Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist."
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122